I. Preise und Leistungsumfang
Wir haben uns die größte Mühe gegeben, die von Ihnen angefragten Positionen exakt zu kalkulieren und sind dabei von den uns zur Verfügung gestellten Vorgaben ausgegangen. Die angebotenen Preise beziehen sich deshalb stets nur auf
– die vereinbarte bzw. bemusterte und freigegebene Materialtype,
– den Materialzustand der Rohteile,
– die vereinbarte Losgröße und die Mindestanlieferungsmengen
Eine Änderung dieser Vorgaben kann nur mit unserem Einverständnis vorgenommen werden, auch sofern sie auf zwingenden technischen Notwendigkeiten beruht. Bei jeder solchen Änderung müssen wir uns eine Neukalkulation der Preise und Berechnung eventueller Mehrkosten vorbehalten.
Sollten sich die allgemeinen Bezugspreise für unsere Rohstoffe um mehr als 10% verändern, so sind wir berechtigt, dem Kunden die sich daraus ergebende Erhöhung unserer Angebotspreise aufgrund einer detaillierten Berechnung in Rechnung zu stellen. Eine solche Erhöhung kann jedoch erstmals für Auftragsmengen verlangt werden, die später als 6 Monate nach Produktionsbeginn bearbeitet werden. Entsprechendes gilt bei späteren erneuten Rohstoffpreiserhöhungen. Soweit sich die Gesamtlieferzeit aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verlängert (siehe V.2.),sind wir berechtigt, durch Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen gestiegene Kosten einer Produktion in der Nachlieferungszeit dem Kunden zu berechnen.
Alle Preise sind stets Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer kommt.
II. Belieferung, Versandkosten
Der Kunde liefert das zu bearbeitende Rohmaterial kostenfrei in unserem Werk in Karlsruhe an.
Die Preise verstehen sich stets ab Werk Karlsruhe, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Die bearbeitete Ware wird von uns in den vom Kunden zur Anlieferung verwendeten oder nachgelieferten Behältern zur Abholung bereit gestellt. Sofern dies nicht möglich ist oder vom Kunden eine andere Verpackung gewünscht oder zur Vermeidung von Transportschäden angezeigt ist, wird von uns gestelltes Material dem Kunden zu unseren Einkaufspreisen >zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % in Rechnung gestellt. Von jeder abholbereit fertiggestellten Lieferung wird der Kunde benachrichtigt.
Vom Kunden erwünschte Versendungen erfolgen auf seine Gefahr ab Werk Karlsruhe und auf seine Kosten. Transportversicherungen werden von uns nur auf rechtzeitigen schriftlichen Wunsch des Kunden hin gegen Kostenerstattung vorgenommen.
III. Rechnungsstellung, Fälligkeit
Soweit nichts anderes angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tage rein netto fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, zahlbar bar oder per Überweisung.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens bankübliche Zinsen berechnet.
Lieferungen an privaten oder bisher unbekannten Firmen erfolgen nur gegen Vorauskasse. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
IV. Werkzeuge
Die vom Kunden anteilig bezahlten Werkzeuge (Schleif- bzw. Poliereinrichtungen) sind unser Eigentum; die Kosten hierfür können in keinem Falle erstattet werden.
V. Lieferfristen
Wir bemühen uns, Teilauslieferungen im Rahmen der arbeitstäglichen ca.-Kapazität herzustellen, deren Angabe ist jedoch unverbindlich und verpflichtet uns nicht zur Produktion an jedem Arbeitstag.
Die Einhaltung der Gesamtlieferzeit setzt die jeweils rechtzeitige Anlieferung von Rohmaterial im Umfang unserer arbeitstäglichen ca.-Kapazität voraus, andernfalls verlängert sich die Gesamtlieferzeit.
Von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streiks und alle Fälle höherer Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Der Kunde kann den Vertrag für solche offene Teillieferungen beenden, deren Verzögerung für ihn unzumutbar ist.
VI. Gewährleistung
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Bearbeitung, technische Beratung und sonstigen Angaben erfolgen nach bestem fachlichem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuche. Der Besteller hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als Genehmigt. Beanstandungen
Bei Anlieferung von schlechtem Material können wir keine Haftung für die zugesagte Qualität übernehmen. Entstandene Mehrkosten durch Anlieferung fehlerhaften Materials können von uns zusätzlich berechnet werden.
Für branchenüblichen Ausschuss und Fehlmengen kann bei Metallteilen bis zu 5 %, bei Kunststoffteilen bis zu 10 % der Anlieferungsmenge keine Haftung übernommen werden, bei anderen Werkstoffen sind besondere Vereinbarungen zu treffen. Bis zum jeweiligen Mengenumfang liefert uns der Kunde kostenfrei Ersatzrohmaterial.
Mängel unserer Lieferungen sind binnen 14 Tagen bei uns eingehend anzuzeigen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer unverzüglicher Eingangskontrolle beim Kunden nicht erkennbar war. Die Frist beginnt mit der Abholung der Ware bei uns bzw. bei Versendung mit dem Eingang beim Kunden. Erst nachträglich erkennbare Mängel sind unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungsverjährungsfristen werden dadurch nicht berührt.
Bei Beanstandungen muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung der Mängel gegeben werden. Vorher darf ohne unsere schriftliche Zustimmung keinerlei Änderung an den beanstandeten Waren vorgenommen werden, anderenfalls erlischt unsere Gewährleistungspflicht.
Bei berechtigter fristgerechter Beanstandung kann der Kunde von uns zunächst nur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verlangen. Die Kosten dafür einschließlich der Kosten der Rückholung und erneuter Auslieferung an den Kunden tragen wir.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche auf Wandelung und Minderung für die beanstandeten Lieferteile zu. Wandelung hinsichtlich des gesamten restlichen, noch nicht erfüllten Vertrags kann der Kunde nur verlangen, wenn er uns eine zweite, ebenfalls fehlgeschlagene Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat und wenn deswegen die Fortsetzung des restlichen Vertrags für ihn nicht mehr zumutbar ist.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden einschließlich entgangenen Gewinns und Ersatz der Rohmaterialkosten, werden ausgeschlossen, soweit dies nicht (z.B. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit) unzulässig ist; in diesem Falle wird die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
VII. Allgemeine Bestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Soweit in diesen Vertragsbedingungen keine Regelung enthalten ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und Gerichtsstand ist Karlsruhe